Bodenaltertümer
vorgeschichtliche oder geschichtlich bedeutsame Gegenstände im Erdboden; Ausgraben bedarf nach Landesrecht der Genehmigung; ihr Auffinden ist sofort der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
sind vorgeschichtlich oder geschichtlich bedeutsame Gegenstände (auch Skelette u. dgl.), die in oder auf einem Grundstück oder in einem wesentlichen Bestandteil eines solchen so lange verborgen gelegen haben, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Der Erlass von Vorschriften zum Schutze noch nicht erschlossener B. vor Beschädigung, Verminderung usw. ist Sache des Landesgesetzgebers; insbes. sollen Ausgrabungen durch nicht geschulte Personen verhindert, Sucharbeiten unter sachkundige Beobachtung gestellt und der öffentlichen Hand freier Ankauf gefundener Gegenstände ermöglicht werden. So ist z. B. nach Art. 7 ff. des bayer. DenkmalschutzG v. 25. 6. 1973 (GVBl. 328), zul. geänd. d. G v. 27. 7. 2009 (GVBl. 385), das Graben nach Bodendenkmälern erlaubnis-, das Auffinden anzeigepflichtig. Ferner bestehen Auswertungs- und Enteignungsrechte des Staates. S. a. Europ. Übereinkommen zum Schutz archäolog. Kulturguts vom 6. 5. 1969 (BGBl. 1974 II 1286).
Auch: Bodendenkmal Jeder Gegenstand von vorgeschichtlicher oder geschichtlicher Bedeutung, der auf einem Grundstück so lange verborgen gelegen hat, daß sein Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Nach Landesrecht ist z. T. das Graben nach
B. erlaubnispflichtig; das Auffinden muß angezeigt werden. Der Staat kann z. T. auswerten und enteignen (Schatz, Fund).
ist der vorgeschichtlich oder geschichtlich bedeutsame Gegenstand auf oder in einem Grundstück. Nach Landesgesetzen (Art. 109 EGBGB) besteht für das Graben nach Bodenaltertümern eine Erlaubnispflicht und für Funde von Bodenaltertümern eine Anzeigepflicht. Privatrechtlich ist das B. Schatz (§ 984 BGB).
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