Kulturgut

(Schutz gegen Abwanderung). Nach dem G zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung i. d. F. v. 8. 7. 1999 (BGBl. I 1754), zul. geänd. d. G v. 18. 5. 2007 (BGBl. I 757), sind Kunstwerke oder sonstiges Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in ein von der obersten Landesbehörde geführtes Verzeichnis einzutragen. Die Ausfuhr bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Entsprechendes gilt für Archivgut. Zum Ausgleich für die Bindung bestehen Steuervergünstigungen. Die Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts lassen nationale Beschränkungen zugunsten von K. zu (Art. 36 AEUV). Allerdings ist dabei nach der sog. Cassisformel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu wahren.




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