Landesgesetz

ist das vom Landesparlament entsprechend dem in der Landesverfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren geschaffene Gesetz. Ein L. kann nur auf einem Rechtsgebiet zustande kommen, auf dem die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Im Rang steht es wie selbst die Landesverfassung unter der Bundesrechts Verordnung (vgl. Art. 31 GG).

Landesrecht.




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