Bodenverkehrsgenehmigung Bestimmte Grundstücksgeschäfte (z. B. Teilung oder Auflassung) bedürfen zur Sicherung der Bauleitplanung einer von der Gemeinde oder der sonst zuständigen Baugenehmigungsbehörde erteilten Genehmigung, § 19 BBauG. Die B. ist Voraussetzung für den Vollzug des genehmigungspflichtigen Geschäftes im Grundbuch, § 23 BBauG. Für Geschäfte mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht Genehmigungspflicht nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes. Siehe auch: Landwirtschaftliches Bodenrecht.
Weitere Begriffe : Testamentsverkündung | Ausschlussfristen | Bedarfsplan |
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