Bodenverunreinigung

, Strafrecht: (§ 324a StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt ( Umweltstraftat), aufgrund dessen derjenige, der unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (i. S. d. § 330d Nr. 4 StGB) Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch entweder in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder sonst in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachhaltig verändert, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist strafbar; die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S.2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB finden Anwendung.




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