Bodmereiein vom Kapitän im Interesse des Schiffs- oder Ladungseigentümers vor der Reise durch Verpfändung (Pfandrecht) von Schiff, Fracht und Ladung aufgenommenes und im Bodmereibrief beurkundetes Darlehen, § 682 ff. HGB. Der B.brief ist Wertpapier und mit Orderklausel durch Indossament übertragbar.
Weitere Begriffe : Empfängnisverhütung | comitia | Schutzmacht |
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