Indossament
Bei einem Wechsel die Erklärung des bisherigen Inhabers, daß er die Rechte aus dem Wechsel auf einen anderen übertrage. Die Erklärung wird auf die Rückseite des Wechsels gesetzt (ital. in dorso), wodurch die Bezeichnung entstanden ist. Das Indossament kann auf eine bestimmte andere Person lauten (Wert an...) oder allgemein gehalten werden (Blankoindossament). In letzterem Falle wird nur die Unterschrift des bisherigen Inhabers auf die Rückseite des Wechsels gesetzt. Auf jeden Fall haftet aber jeder, der ein Indossament auf einen Wechsel gesetzt hat, bei Fälligkeit des Wechsels auch für dessen Einlösung, Art. 15 des Wechselgesetzes, weswegen es gefährlich ist, seine Unterschrift auf die Rückseite eines Wechsels zu setzen. - Ein Sonderfall ist das sog. Inkassoindossament, durch das der Inhaber des Wechsels seine Bank mit dem Einzug der Wechselforderung beauftragt (Wert zum Einzug).
ist ein Übertragungsvermerk auf der Rückseite eines Wechsels oder eines Wertpapiers. Der Indossant ist dabei derjenige, der durch das Werpapier eine in diesem verkörperte Forderung durch den Übertragungsvermerk abtritt. Der Abtretungsempfänger wiederumg wird Indossatar genannt.
(lat. in dosso = auf dem Rücken), Vermerk (meistens auf der Rückseite) eines Orderpapiers, durch welchen der benannte Berechtigte (Indossant) das verbriefte Recht einem anderen (dem Indossatar) unter Übergabe des Papiers überträgt ("für mich an Herrn... oder dessen Order"). Transportfunktion. Geborene Orderpapiere (z.B. Scheck, Wechsel, Namensaktie) sind von Natur aus indossabel, d.h. durch I. übertragbar; die gekorenen Orderpapiere (z.B. Konnossement, Ladeschein, kaufmännische Anweisung) nur, wenn sie eine Orderklausel enthalten. Das I. hat folgende Wirkungen: Transportfunktion durch Übertragung des verbrieften Rechts; Legitimationsfunktion durch Ausweisung des Indossatars als des nunmehrigen Gläubigers: Wer durch eine ununterbrochene Reihe von I.en ausgewiesen ist, ist Inhaber des verbrieften Rechts; Garantiefunktion: Haftung des Indossanten für Zahlung des Wechsels. Häufige Arten von I.en: Blanko-I. das jedem Inhaber des Papiers die Stellung eines Indossatars verschafft, liegt vor, wenn nur der Indossant auf der Rückseite unterschrieben hat. Rekta-I, mit Zusatz "nicht an Order", wodurch die Garantiefunktion ausgeschaltet wird. Vollmacht-I. Pfand-I.
([lat.] in dorso auf dem Rücken) (z. B. Art. 11 WG) ist im Wertpapierrecht eine Erklärung (für mich an X, gez. Y), durch die eine Person (Indossant) die Rechte aus einem Orderpapier auf eine andere Person (Indossatar) überträgt. Das allgemeine (ausführliche) I. muss schriftlich auf den Wechsel oder auf ein mit diesem verbundenes Blatt, das in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehende I. (Blankoindossament) auf die Rückseite des Wechsels oder auf ein mit diesem verbundenes Blatt gesetzt werden. Das I. überträgt alle Rechte aus dem Wertpapier (Art. 14 WG, Transportfunktion). Das I. weist in ununterbrochener Kette den Inhaber als Berechtigten aus (Art. 16 WG Legitimationsfunktion). Das I. lässt den Indossanten für Annahme und Zahlung haften (Art. 15 WG Garantiefunktion). Das I. kann im Einzelnen noch verschieden gestaltet werden (Vollmachtindossament, Pfandindossament, Treuhandindossament u. a.). Lit.: Assig, A., Das Inkassoindossament, 1985; Voit, K., Das gefälschte und das nicht autorisierte Indossament, 1992
Rechtsgeschäftliche Erklärung, durch die der Indossant die Rechte aus einem Wertpapier gem. §364 Abs. 1 HGB auf den Indossatar überträgt. Durch Indossament werden beim Scheck die Scheckrechte übertragen (Art. 14 ff. ScheckG) und bei der Namensaktie gem. § 68 Abs. 1 AktG die Aktionärsrechte. Größte Bedeutung hat das Indossament gem. Art.11 ff. WG beim Wechsel. Üblicherweise wird der Vermerk auf die Rückseite des Wechsels gesetzt (ital.: in dosso, deutsch: auf dem Rücken). Möglich ist aber auch die Anbringung auf einem mit dem Wechsel verbundenen Anhang. Das Indossament muss gern. Art.13 Abs. 1 WG schriftlich erfolgen. Berechtigter Indossant ist der Wechselnehmer, bei vorherigen Indossamenten der letzte Indossatar und beim Wechsel an eigene Order der Aussteller. Indossatar kann gern. Art. 11 Abs. 3 WG jede Person — auch andere Wechselverpflichtete sein. Das Indossament löst besondere Rechtswirkungen aus, die bei der gewöhnlichen Zession oder der Übereignung nach § 929 BGB nicht bestehen:
Transportfunktion (Übertragungswirkung): Gern. Art. 14 Abs. 1 WG werden durch das Indossament alle Rechte aus dem Wechsel übertragen, wenn es zusätzlich zur Übereignung nach §9291f. BGB angebracht wird. Dadurch wird dem Indossatar ermöglicht, die Wechselforderung gutgläubig vom Nichtberechtigten zu erwerben (Art.16 Abs. 2 WG). Der gutgläubige Indossatar wird über § 935 BGB auch dann geschützt, wenn der Wechselbesitz freiwillig, aber ohne wirksamen Begebungsvertrag wechselt. Ferner wird nur derjenige Zweiterwerber gern. Art.10 WG bei der ab-redewidrigen Ausfüllung des Blankowechsels in seinem guten Glauben geschützt, auf den die Rechte auch „wechselmäßig” übertragen wurden. Schließlich wird nur der wechselmäßige Erwerber vor so genannten persönlichen Einwendungen seiner Vormänner nach Art. 17 WG geschützt.
Garantiefunktion (Haftungswirkung): Gern. Art. 15 Abs. 1 WG haftet der Indossant mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und Zahlung des Wechsels als Rückgriffsschuldner, wenn der Wechsel nach Protesterhebung vom Bezogenen nicht angenommen oder bezahlt worden ist. Diese Haftung kann er durch den Vermerk „ohne Gewähr” oder „ohne Obligo” ausschließen. Die Garantiefunktion führt zu einer Haftung des Indossanten im Rahmen des Rückgriffs beim Scheck und des Rückgriffs beim Wechsel.
Legitimationsfunktion (Ausweiswirkung): Gern. Art. 16 Abs. 1 WG gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat und sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Zugunsten des so formell legitimierten Inhabers besteht die widerlegbare Vermutung, dass er
Eigentümer des Wechsels sei. Der Schuldner, der an den zwar förmlich, aber nicht sachlich berechtigten Inhaber bei Verfall zahlt, wird gern. Art. 40 Abs. 3 WG
frei, wenn ihm weder Arglist noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die formelle Legitimation des Art.16 Abs. 1 WG kommt es darauf an, dass äußerlich eine geschlossene Kette von Indossamenten gegeben ist. Eine Lücke in der Indossamentenkette ist aber geschlossen, wenn eine außerwechselmäßige Rechtsnachfolge, etwa durch Erbgang oder Abtretung, feststeht.
Das Indossament lässt sich seiner Form nach in Grundformen (Voll-, Blanko- oder Kurzindossament) und Sonderformen einteilen: Das Vollindossament enthält den Namen bzw. die Firma des Indossatars und des Indossanten, die Orderklausel („Für mich an die Order des Herrn X”) sowie die Unterschrift des Indossanten. Beim Blankoindossament (Kurzindossament) fehlen gem. Art.13 Abs. 2 WG gegenüber dem Vollindossament die Namen des Indossanten und des Indossatars. Es besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten. In der Praxis bietet das Blankoindossament den Vorteil, dass dadurch der Wechsel wie ein Inhaberpapier übertragen werden kann. Beim Inkassoindossament (Vollmachtsindossament) beauftragt der Indossant den Indossatar, den Wechselgegenwert einzuziehen („Wert zum Einzug”), gegebenenfalls Protest zu erheben oder die Wechselforderung einzuklagen. Der Vollmachtsindossatar kann im Namen des Vollmachtsindossanten alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen. Er wird aber nicht Eigentümer des Wechsels oder Inhaber der Wechselforderung. Daher kann der Wechsel nur durch weiteres Vollmachtsindossament gern. Art.18 Abs. 1 WG übertragen werden. Dem Vollmachtsindossament fehlt die Garantiefunktion. Einwendungen gegenüber dein Vollmachtsindossatar können gern. Art. 18 Abs. 2 WG nur erhoben werden, die gegenüber dem vertretenen Indossanten geltend gemacht werden könnten. Beim so genannten Angstindossament schließt der Indossant seine wechselrechtliche Haftung durch Zusätze wie „ohne Gewähr” aus. Diesem Indossament fehlt die Garantiefunktion. Dein Pfandindossament ist gern. Art.19 WG der Zusatz „Wert zum Pfande” o. A. beigefügt. Wird der so indossierte Wechsel übereignet, so erwirbt der Indossatar ein Pfandrecht an dem Wechsel und der Wechselforderung. Der Pfandindossatar wird nicht Eigentümer des Wechsels. Indossiert er den Wechsel weiter, so handelt es sich gem. Art.19 Abs. 1 WG um ein weiteres Pfandindossament.Beim Nachindossament handelt es sich gern. Art.20 Abs. 1 WG um ein Indossament, das nach Protesterhebung vorgenommen wird. Ihm kommen nur die Wirkungen der gewöhnlichen Abtretung zu. Ein Indossament nach Verfall, das jedoch vor Protesterhebung vorgenommen wird, hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Das Rektaindossament enthält gern. Art. 15 Abs. 2 WG einen Zusatz, der untersagt, den Wechsel weiter zu indossieren („Nicht an Order”). Dadurch begrenzt der Indossant seine Haftung auf die Person des Indossatars. Der Wechsel bleibt ein Orderpapier und kann weiter indossiert werden. Das Rektaindossament ist typisch im Auslandsgeschäft. Beim so genannten Garantieindossament handelt es sich um eine Indossierung mit reiner Haftungswirkung ohne Übertragungswirkung. Es entsteht, wenn jemand sein Namenszeichen nur zu dem Zweck auf den Wechsel gesetzt hat, um durch seine wechselrechtliche Mitverpflichtung die Zahl der Schuldner zu vermehren, ohne dass zuvor auf ihn und sodann durch ihn Wechselrechte weiterübertragen werden.
(Giro) ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, durch die der Indossant bei Orderpapieren die Rechte aus dem Papier auf den Indossatar überträgt (Art. 11 WG, Art. 14 SchG, § 363 HGB). Das I. muss schriftlich auf das Orderpapier oder auf ein damit verbundenes Blatt gesetzt werden (Art. 13 WG, Art. 16 SchG, § 365 I HGB). Ein sog. Vollindossament lautet: „Für mich an (Name des Indossatars)“ mit Unterschrift des Indossanten. Ein sog. Blankoindossament besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten; es muss auf der Rückseite des Papiers stehen (Art. 13 II WG, Art. 16 II SchG, § 365 I HGB).
Das I. hat folgende Wirkungen: Die Transportfunktion, d. h. es überträgt das verbriefte Recht (Art. 14 WG, Art. 17 SchG, § 365 I HGB); die Legitimationsfunktion, d. h. die ununterbrochene Reihe von I.en legitimiert den Inhaber des Orderpapiers als den Inhaber des darin verbrieften Rechts (Art. 16 I WG; Art. 19 SchG; § 365 I HGB); die Garantiefunktion, d. h. der Indossant haftet für die Zahlung des Wechsels (Art. 15 WG) oder Schecks (Art. 18 I, 20 SchG). Ein Vollmachtindossament (Prokuraindossament, Inkassoindossament) bewirkt, dass der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel oder Scheck geltend machen, das Papier aber nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen kann (Art. 18 I WG, Art. 23 SchG). Für die Einwendungen kommt es dann nur auf diejenigen an, die gegen den Indossanten bestehen (Art. 18 II WG, Art. 23 II SchG). Ein offenes Vollmachtindossament lautet: „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ o. ä. Fehlt ein solcher Vermerk, so liegt ein verdecktes Vollmachtindossament vor. Aus einem Pfandindossament kann der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen (Art. 19 I WG). Er kann aber den Wechsel nur mit der Wirkung eines Vollmachtindossaments weiter übertragen. Beim Pfandindossament können dem Inhaber Einwendungen, die gegenüber dem Indossanten bestehen, bei gutgläubigem Erwerb nicht entgegengesetzt werden (Art. 19 II WG). Ein offenes Pfandindossament lautet: „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfand“ o. ä. Fehlt ein solcher Vermerk, so kann ein verdecktes Pfandindossament vorliegen. Ein solches ist auch beim Scheck möglich. Nachindossament nennt man ein I., das erst nach Verfall des Wechsels (Art. 20 WG) oder nach Scheckprotest, einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist (Art. 24 SchG) geschrieben wird. Ein Nachindossament hat die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung; nur beim Wechsel hat es volle Wirkung, wenn es vor dem Protest oder vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt wird (Art. 20 I WG). Teilindossament ist ein I., das sich nur auf einen Teil des verbrieften Rechts bezieht; es ist, ebenso wie ein bedingtes oder befristetes I., nichtig (Art. 12 WG, Art. 15 SchG). Ein Treuhandindossament (als Blanko- oder Vollindossament zu geben) überträgt die vollen Rechte aus dem Orderpapier, verpflichtet aber im Innenverhältnis den Indossatar gegenüber dem Indossanten (Rechtsgeschäft, 2 i). Beim Ermächtigungsindossament (als Blanko- oder Vollindossament zu geben) bleibt der Indossant Inhaber des verbrieften Rechts; jedoch ist der Indossatar ermächtigt, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen (Einziehungsermächtigung, Abtretung, 2.).
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