Orderklausel

auf einem Wertpapier der nach dem Namen des Berechtigten geschriebene Vermerk "oder an Order", durch welchen ein gekorenes Orderpapier entsteht. Durch die negative O. "nicht an Order" wird ein geborenes Orderpapier zum Rektapapier, z.B. auf Wechsel (unzulässig bei Namensaktie).

ist die Bestimmung (des Ausstellers), durch die ein Wertpapier die Eigenschaft als Orderpapier erhält {positive O., z. B. oder an Order) oder verliert (negative O., z. B. nicht an Order).

Vermerk auf einem Wertpapier, durch den die Art der Rechteübertragung verändert wird. Zu unterscheiden sind die positive und die negative Orderklausel. Durch die positive Orderklausel wird das Wertpapier zu einem der abschließend gesetzlich aufgeführten Orderpapiere gekoren. Ein solcher Vermerk kann lauten: „Zahlen Sie an mich oder meine Order”, „oder Order”. Eine Orderklausel auf einem geborenen Orderpapier ist entbehrlich und unschädlich. Die negative Orderklausel ist der Vermerk auf einem geborenen Orderpapier „Nicht an Order”. Dadurch wird es zum Rektapapier.

ist ein Vermerk auf einem Wertpapier, wonach der im Text als Berechtigter Bezeichnete einen anderen Berechtigten benennen und das Recht auf diesen übertragen kann. Die O. lautet: „oder an Order“ (positive O.). Dadurch wird ein gekorenes Orderpapier zum echten Orderpapier. Die negative O. lautet: „Nicht an Order“; sie hat nur bei geborenen Orderpapieren Sinn und zur Folge, dass das verbriefte Recht nur nach den Grundsätzen der Abtretung einer Forderung - §§ 398 ff. BGB - übertragen werden kann (Art. 11 WG, Art. 14 II SchG).




Vorheriger Fachbegriff: Order | Nächster Fachbegriff: Orderlagerschein


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen