Branntwein, Abgabe von -,ist durch Vorschriften des GaststättenG (Gaststätte) teilweise eingeschränkt (z. B. durch Automaten, vgl. §§ 20 Nr. 1, 28 Nr. 8); über Abgabe an Jugendliche s. Jugendschutz (4).
Weitere Begriffe : Übergabe „kurzer Hand” | Richterlicher Rechtsschutz | Versorgungsamt |
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