Jugendschutz

Jugendschutzvorschriften gibt es in den verschiedensten Gesetzen, sehr häufig auch in Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer. Am wichtigsten ist das "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit".
Beispielsweise dürfen Jugendliche nur dann einen Film im Kino ansehen, wenn er für ihr Alter freigegeben ist. Ebenfalls im Jugendschutz ist verankert, dass Jugendliche nur in Ausnahmefällen vor der Volljährigkeit eine Heiratserlaubnis erhalten. Erst ab einem Alter von 16 Jahren ist es Jugendlichen gestattet, Gaststätten bis 24 Uhr zu besuchen oder in der Öffentlichkeit zu rauchen. Die uneingeschränkte Strafmündigkeit beginnt frühestens mit der Volljährigkeit. Auch im Rahmen der Geschäftsfähigkeit kann man die Regelung, dass Vertragsabschlüsse von Minderjährigen schwebend unwirksam sind und deshalb der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bedürfen, durchaus dem Jugendschutz zurechnen.
Siehe auch Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Bis 1996 war das Jugendwohlfahrtsgesetz in Kraft, das Regelungen über gesetzliche Einrichtungen zum Jugendschutz enthielt. An dessen Stelle ist das VIII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) mit dem Regelungsbereich Kinder- und Jugendhilfe getreten. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Weiter wird hervorgehoben, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht sind.

Die Jugendhilfe soll
* junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern,
* dazu beitragen, dass Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden,
* Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
* Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen,
* dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Zur Verwirklichung dieser Ziele bedient sich die Jugendhilfe verschiedener Rechtsinstitute und Leistungsangebote.

§1 SGB VIII
Jugendarbeit
Ein wesentlicher Bereich des Jugendschutzes ist die Jugendarbeit, die von Verbänden, Gruppen und Jugendinitiativen und letztlich auch Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten wird. Zu den Schwerpunkten gehören die gesamte außerschulische Jugendbildung in allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kirchlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Hinsicht sowie die Jugendberatung. Das Gesetz sieht einen Landesrechtsvorbehalt vor, d. h., dass die nähere Ausgestaltung dieser Regelungen dem Landesrecht vorbehalten wird. Die einzelnen Bundesländer haben entsprechende landesrechtliche Vorschriften geschaffen.
§ 15 SGB VIII
Erziehung und Bildung
Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie stellt einen weiteren Schwerpunkt des Jugendschutzes dar. Eltern und andere Erziehungsberechtigte dürfen Leistungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie in Anspruch nehmen, damit sie ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Hierunter versteht man Angebote zur Familienbildung, der Erziehungsberatung und auch Angebote im Bereich der Familienfreizeit oder -erholung. Es kann auch vonnöten sein, Eltern im Hinblick auf die Schulpflicht des Kindes zu unterstützen. Sie haben z. B. Anspruch auf Beratung und Unterstützung, wenn sie wegen ständiger beruflich bedingter Ortswechsel die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes nicht gewährleisten können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist z. B. die Übernahme von Kosten für die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Wohnform möglich.
Bitte um Obhut
Neben Hilfsmaßnahmen zur Erziehung, zur Erziehungsberatung und zur Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche können auch vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen getroffen werden. So kann es geboten sein, ein Kind in Obhut zu nehmen; d. h., man bringt es vorläufig bei einer geeigneten Person oder in einer entsprechenden Einrichtung unter. Hierzu ist das Jugendamt verpflichtet, wenn ein Kind oder Jugendlicher um Obhut bittet. Die Behörde unterrichtet zunächst die Eltern, die entweder ihr Einverständnis erklären oder verweigern. Das Jugendamt muss dann — orientiert am Kindeswohl — entweder das Kind bzw. den Jugendlichen an die Eltern herausgeben oder bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Maßnahme eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.

§42 SGB VIII
Einschreiten des Jugendamtes
Hält sich ein Kind bzw. Jugendlicher mit Zustimmung der Eltern bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und erscheint das Kindeswohl gefährdet, so darf das Jugendamt bei Gefahr im Verzug einschreiten und den betreffenden jungen Menschen anderweitig unterbringen. Selbstverständlich sind außerdem die Sorgeberechtigten zu unterrichten. Es ist dann gegebenenfalls wiederum eine Entscheidung des Familiengerichts über die weitere Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen einzuholen.
Schließlich wirkt das Jugendamt in Verfahren vor den Familiengerichten mit. So wird es im Rah-
men von Sorgerechtsentscheidungen immer um eine fachliche Stellungnahme ersucht. Darüber hinaus berät und unterstützt das Jugendamt im Rahmen von angeordneten Pflegschaften und Vormundschaften.

Siehe auch Jugendarbeitsschutz, Schulwesen

Sammelbegriff für alle gesetzlichen Regelungen, die dem Schutz Minderjähriger dienen sollen. Solche findet man in fast allen Rechtsgebieten. Im Zivilrecht: Die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit und die beschränkte Geschäftsfähigkeit sollen dem Schutz der Minderjährigen vor der Eingehung von Verpflichtungen dienen, deren Folgen sie noch nicht übersehen können. Die Vorschriften über die Deliktsunfähgkeit (Schuld) dienen dem Schutz der Minderjährigen vor Schadensersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen und Vertragsverletzungen. Im Familienrecht ist vorgesehen, daß die Vormundschaftsgerichte eingreifen können, wenn die Eltern ihre elterliche Sorge mißbrauchen. Die Unterhaltsansprüche Minderjähriger, insbesondere der ~» nichtehelichen Kinder, werden eingehend geregelt. Im Strafrecht: Für Jugendliche und Heranwachsende sind besondere Strafgerichte, die Jugendgerichte, eingerichtet worden, die mit besonders erfahrenen Richtern besetzt sein sollen und Sachverständige zuziehen können, um die jugendlichen Straftäter besser beurteilen zu können. Jugendliche und Heranwachsende werden nur in Ausnahmefällen bestraft. In erster Linie werden gegen sie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt. Wenn Jugendliche und Heranwachsende ausnahmsweise doch bestraft werden, erhalten sie mildere Strafen als Erwachsene. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen gelten besondere Vorschriften, die das Schwergewicht auf die Erziehung der jugendlichen Straftäter legen. Es gibt eine Reihe von Strafvorschriften für Erwachsene, die Straftaten betreffen, die von Erwachsenen an Jugendlichen begangen werden, so zum Beispiel Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) oder der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 170d StGB), sexueller Mißbrauch von Kindern (§176 StGB), Verführung Minderjähriger (§ 182 StGB), Verbreitung pornographischer Schriften an Jugendliche (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), jugendgefährdende Prostitution (§ 184b StGB), Kindestötung (§217 StGB), Aussetzung (§221 StGB), Kindesentziehung (§ 235 StGB), Entführung (§§ 236, 237 StGB). Im öffentlichen Recht: Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus dem Jahre 1990 haben sie einen Anspruch auf staatliche Jugendhüfe. Nach dem Gesetz zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit aus dem Jahre 1985 kann Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an Orten untersagt werden, «an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht» (§ 1). In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufhalten (§3). Branntwein darf an Kinder und Jugendliche überhaupt nicht, andere alkoholische Getränke dürfen erst an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden (§4). Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, ab 16 Jahren nur bis Mitternacht besuchen (§ 5). Kinos dürfen Kinder und Jugendliche nur besuchen, wenn der Film für sie freigegeben worden ist (§6). Dasselbe gilt für Videos (§7). In öffentlichen Spielhallen dürfen sie sich nicht aufhalten (§8). Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist erst ab 16 Jahren gestattet (§9). Aufgrund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aus dem Jahre 1985 gibt es eine Bundesprüfstelle, die eine Liste solcher Schriften aufzustellen hat, «die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden». Die in die Liste aufgenommenen Schriften dürfen dann nicht an Jugendliche verkauft werden. Im Arbeitsrecht gibt es besondere Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz, wonach eine Beschäftigung Jugendlicher grundsätzlich erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres gestattet ist, diese kürzere Arbeitszeiten und einen längeren -»Urlaub haben, nicht zu schweren Arbeiten herangezogen werden dürfen und regelmäßig ärztlich untersucht werden müssen.

. Die Vorschriften des in verschiedenen Gesetzen geregelten J. sollen die Minderjährigen (unter 14 Jahren: Kinder, zwischen 14 u. 18 Jahren: Jugendliche) vor Einflüssen schützen, die eine gesunde Entfaltung ihrer körperlichen, seelischen u. geistigen Anlagen gefährden können. Die Gebote u. Verbote des J. wenden sich nicht an die Minderjährigen selbst, sondern an die Erwachsenen. Zu unterscheiden sind Jugendarbeitsschutz, Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, Schutz vor jugendgefährdenden Schriften u. strafrechtlicher Jugendschutz.
1. Der Jugendarbeitsschutz für die Beschäftigung Minderjähriger ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Für Kinder besteht ein Beschäftigungsverbot. Ausgenommen sind Massnahmen zum Zweck der Arbeits- und Beschäftigungstherapie, Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht u. Beschäftigungen in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Ausserdem dürfen Kinder über 13 Jahre für wenige Stunden täglich mit Einwilligung der Eltern zum Ernteeinsatz, zum Austragen von Zeitungen u. zu Handreichungen bei Sportveranstaltungen herangezogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen bestimmter Veranstaltungen (z.B. Filmaufnahmen) auf Antrag u. mit schriftlicher Einwilligung der Eltern Sondergenehmigungen erteilen. Auch für Jugendliche unter 15 Jahren schreibt das Gesetz ein Beschäftigungsverbot vor. Sofern diese Jugendlichen aber der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen sie im Berufsausbildungsverhältnis, im übrigen mit leichten u. für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Std. täglich und 35 Std. wöchentlich beschäftigt werden. Für Dauer u. Häufigkeit der Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren gelten detaillierte Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit (nicht mehr als 8 Std. täglich u. 40 Std. wöchentlich grundsätzlich nur zwischen 6 u. 20 Uhr [Ausnahmen für Jugendliche über 16 Jahre in bestimmten Gewerben, z. B. in Bäckereien ab 5 Uhr] Sonnabend-, Sonn- u. Feiertagsruhe), Ruhepausen (mindestens 30 Min. bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 bis 6 Std., sonst wenigstens 60 Minuten), tägliche Freizeit (wenigstens 12 Std. bis zur Beschäftigung am folgenden Tag), Freistellung ohne Entgeltausfall für Berufsschule, Prüfungen u. ausserbetriebliche Ausbildungsmassnahmen sowie Urlaub (bis zu 16 Jahren 30, bis zu 17 Jahren 27, bis zu 18 Jahren 25 Werktage jährlich). Jugendliche dürfen nicht mit Akkord- u. Fliessbandarbeit u. nicht mit Tätigkeiten befasst werden, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Wer Jugendliche beschäftigt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren für Leben u. Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Er muss sie vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- u. Gesundheitsgefahren wie auch über die Arbeitsschutzeinrichtungen unterweisen.
2. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthält Vorschriften über den Aufenthalt von Kindern u. Jugendlichen an sie gefährdenden Orten. Es verbietet oder beschränkt in altersgemässer Weise und unter Berücksichtigung besonderer Umstände den Aufenthalt in Gaststätten u. Spielhallen, die Abgabe von Alkohol (Alkoholverbot), die Anwesenheit in Diskotheken, das Rauchen in der Öffentlichkeit (Rauchverbot) u. den Kinobesuch. Minderjährigen ist die Anwesenheit im Kino nur gestattet, wenn die oberste Landesjugendbehörde die Filme zur Vorführung vor ihnen freigegeben hat. Bespielte Videokassetten dürfen Kindern u. Jugendlichen in Videotheken nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der obersten Landesjugendbehörde freigegeben u. gekennzeichnet worden sind.
3. Nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften werden Schriften (dazu zählen auch Videofilme, Abbildungen u. andere Darstellungen), die Kinder u. Jugendliche sittlich gefährden können, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in eine Liste aufgenommen u. im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts darf eine Schrift nicht in die Liste aufgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn sie der Kunst oder Wissenschaft dient oder wenn sie im öffentl. Interesse liegt; der Kunstvorbehalt entfällt allerdings, wenn es sich um eine schwer jugendgefährdende Schrift handelt. Die indizierten Schriften dürfen Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden u. ausserhalb von Geschäftsräumen, im Versandhandel, in Kiosken oder gewerblichen Leihbüchereien nicht vertrieben, verbreitet, verliehen oder vorrätig gehalten werden. Die Werbung unterliegt Beschränkungen. Auch ohne Aufnähme in die Liste sind Schriften den Verbreitungs- u. Werbebeschränkungen unterworfen, wenn sie offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden. Die gewerbliche Vermietung von indizierten oder pornographischen Videofilmen ist nur in Videotheken gestattet, die Kindern u. Jugendlichen nicht zugänglich sind u. von ihnen nicht eingesehen werden können.
4. Durch den strafrechtlichen Jugendschutz werden bestimmte Taten, die sich gegen Kinder, Jugendliche oder Abhängige richten, mit zum Teil schweren Strafen belegt, z.B. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexueller Missbrauch von Kindern, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Verführung eines Mädchens unter 16 Jahren, Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige, Misshandlung von Schutzbefohlenen (§§ 170d, 176, 180, 182, 223 b StGB).

ist der besondere öffentliche Schutz von Kindern und Jugendlichen. Er ist vor allem im Jugendschutzgesetz geregelt (z.B. Verbot des Aufenthalts in Gaststätten, der Abgabe von Alkohol u.a.), das sich in erster Linie an die Inhaber der Gefahrenquellen wendet (z.B. Gastwirte). Hinzu kommt besonders der Schutz vor jugendgefährdenden Schriften (Gesetz vom 12. 7. 1985). Lit.: Scholz, R./Liesching, M., Jugendschutz, 4. A. 2004; Liesching, M., Das neue Jugendschutzgesetz, NJW 2002, 3281; Ukrow, J., Jugendschutzrecht, 2004

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) v. 23. 7. 2002 (BGBl. I 2730) m. Änd. regelt den J. für Kinder (noch nicht 14 Jahre) und Jugendliche (14 bis 18 Jahre). Das G enthält Beschränkungen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an bestimmten Orten sowie für die Abgabe von Tabak und Alkohol. Im Einzelnen:

1.
Der Aufenthalt in Gaststätten darf unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer vom Personensorgeberechtigten erziehungsbeauftragten Person oder in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks gestattet werden; Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr ohne Begleitung des Personensorgeberechtigten oder einer von Personensorgeberechtigten erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet werden. Auf Reisen gelten Ausnahmen. Der Aufenthalt in Nachtbars oder Nachtclubs ist Kindern und Jugendlichen stets untersagt.

2.
Der Aufenthalt auf Tanzveranstaltungen ist ohne Begleitung bis zum Alter von 16 Jahren nicht und ab 16 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet. Für künstlerische Veranstaltungen und Brauchtumspflege gelten Ausnahmen.

3.
In Spielhallen oder bei öffentlichen Glücksspielen ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt stets untersagt.

4.
Unter 16 Jahren ist die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche ist generell untersagt. Andere alkoholische Getränke dürfen von 14-16 Jahren nur abgegeben werden, wenn sich der Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person befindet. Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) dürfen nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ in Verkehr gebracht werden. Besondere Beschränkungen gelten für den Automatenverkauf von Tabak und Alkoholika.

5.
Verstöße sind bußgeldbewehrt. Zum J. im Bereich der Medien jugendgefährdende Medien.




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