Brauchist das tatsächlich innerhalb einer Personenmehrheit geübte Verhalten. Der B. unterscheidet sich vom Recht dadurch, dass er keine rechtliche, sondern nur eine sonstige gesellschaftliche Sollens- norm beinhaltet. Aus dem B. kann Recht werden (Gewohnheitsrecht), Recht kann den B. beeinflussen. Der B. kann zur rechtlichen Bewertung eines Verhaltens heran gezogen werden. Ein Sonderfall des Brauchs ist der Handelsbrauch (§ 346 HGB).
Weitere Begriffe : Bundesprüfstelle | Vorratsdatenspeicherung | Insult |
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