Briefmarkeist das als Quittung für vorausgezahlte Postbeförderungsgebühr verkaufte aufklebbare Wertzeichen. Die B. ist Inhaberpapier (§ 807 BGB). Streitig ist, ob sie amtliches Wertzeichen (§148 StGB) ist. Lit.: Weipert, S., Die Rechtsnatur der Briefmarke, Diss. jur. Kiel 1996; Bohnert, J., Briefmarkenfälschung, NJW 1998, 2879
Weitere Begriffe : Handlungswille | Grundabtretung | Zechprellerei |
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