Wertzeichenist der Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten Wert repräsentiert. Amtliche W. (§ 148 StGB) sind von einem Träger hoheitlicher Gewalt befugtermaßen ausgestellte Zeichen, die als Quittung für die Entrichtung von Gebühren, Steuern oder Abgaben dienen oder deren Leistung erleichtern oder überwachen (z. B. Postwertzeichen [mit der Privatisierung der Post fragwürdig geworden], Versicherungsmarken). Das Nachmachen amtlicher W. sowie das Verschaffen und Verwenden falscher amtlicher W. ist strafbar.
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