Inhaberpapier

Wertpapier, das den Namen des Schuldners, nicht den des Gläubigers enthält, so dass der jeweilige Inhaber die Rechte aus dem Papier ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung geltend machen kann. Der Schuldner wird i. d. R. durch Leistung an den Inhaber frei. Übertragung des I.s durch Einigung und Besitzübergabe: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Wichtige I.e: Banknoten, Inhaberschecks; anders Orderpapier, Rektapapier. a. Inhaberzeichen.

ist das Wertpapier, bei dem das verbriefte Recht grundsätzlich von jedem Inhaber geltend gemacht werden kann (z.B. Aktie, Grundschuldbrief, Inhaberschuldverschreibung, Inhaberscheck, Briefmarke). Der Inhaber braucht seine Berechtigung nicht nachzuweisen. Der Verpflichtete kann aber die Leistung verweigern, wenn er nachweist, dass der Inhaber in Wahrheit nicht der Berechtigte ist. Beim I. wird das verbriefte Recht durch Einigung und Übergabe (§§ 929ff. BGB) des Papiers übertragen. (Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.) Hinkendes I. (§ 808 BGB) ist das Namenspapier (qualifiziertes Legitimationspapier), das mit der Bestimmung ausgegeben wird, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann (Inhaberklausel). Es ist kein I., weshalb der Inhaber nicht berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Der Schuldner wird aber durch die Leistung an den Inhaber befreit (z.B. Sparkassenbuch). Lit.: Duden, K., Der Rechtserwerb vom Nichtberechtigten, 1996; Haertlein, L., Der abhanden gekommene Inhaberscheck, 1999

Wertpapierrecht: Wertpapier, das auf
den Inhaber lautet und diesen legitimiert. Der Besitz des Papiers begründet die widerlegbare Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers. Der Nachweis der Nichtberechtigung obliegt dem Schuldner. Die Übertragung erfolgt durch die Übereignung nach sachenrechtlichen Grundsätzen, §§ 929 ff. BGB. Merksatz: „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier”. Gutgläubiger Erwerb ist möglich, §§ 932 ff. BGB, und zwar auch an abhanden gekommenen Inhaberpapieren, § 935 Abs. 2 BGB. Eine form- und fristgerechte Sperre eines Inhaberschecks beseitigt die Gutgläubigkeit des Kreditinstitutes.

ist ein Wertpapier, bei dem das verbriefte Recht vom jeweiligen Inhaber - praktisch vom Besitzer - geltend gemacht werden kann. Das I. ist Wertpapier i. e. S.: das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier, d. h. das Recht wird wie eine Sache durch Übereignung der Urkunde übertragen. Einwendungen gegenüber dem Vorerwerber können dem Inhaber gegenüber grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Zu den I.en gehören insbes. die Inhaberschuldverschreibung, das Inhaberzeichen, die Inhaberaktie, der Inhaberscheck; nicht dagegen die qualifizierten Legitimationspapiere, obwohl sie vielfach als „hinkende“ I. bezeichnet werden.




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