Bruttolohn
Im Arbeitsrecht :
Die vom AG geschuldete Arbeitsvergütung, ist i. d. R. B., sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Einigen sich die Parteien lediglich auf einen bestimmten Betrag, so kann der AG hiervon die Lohnsteuern u. Soziallasten abziehen. Der AG ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die nach den Vorschriften des Steuer- u. Sozialversicherungsrechtes vom AN geschuldeten Beiträge an die zuständigen Stellen abzuführen (AP 15, 19 zu § 670 BGB). Der AN kann im Prozess auf Bruttobeträge klagen; nach anderer Meinung muss er sogar auf Bruttobeträge klagen, da die steuerrechtlichen Verhältnisse bei Auszahlung unbekannt sind. Ohne Vereinbarung einer Nettoentlohnung können die Gerichte nicht darüber entscheiden, ob bestimmte Vergütungsbestandteile steuerpflichtig sind (AP 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bruttolohnurteile sind vollstreckbar, u. zwar wird der Bruttobetrag beigetrieben. Legt der AG Quittungen vor, dass er die öffentl. Abzüge vorgenommen hat, wird insoweit die Vollstreckung nach § 775 ZPO eingestellt (BGH AP 13 zu § 611 BGB Lohnanspruch.).
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