BuchführungshelferGewerblich tätige B. mit kaufmännischer Gehilfenprüfung oder gleichwertiger Vorbildung und mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens dürfen laufende Geschäftsvorfälle verbuchen, die laufende Lohnabrechnung erledigen und Lohnsteuer-Anmeldungen fertigen (§ 6 Nr. 4 StBerG). B. unterliegen - anders als Steuerberater - keinem generellen Werbeverbot (§ 8 I 2 StBerG). Vgl. Steuerberatungsgesetz.
Weitere Begriffe : Privatisierung | Kollektivvertragliche Regelung | Spesen |
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