Buchführungspflicht

Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich entweder
— nach Handelsrecht oder
— nach Steuerrecht.
Die Buchführungspflicht nach Handelsrecht besteht nach § 238 HGB für alle Kaufleute (§§ 1-6 HGB), deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), um in den zu führenden Büchern die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Buchführung, ordnungsmäßige) ersichtlich zu machen. Weiterhin ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgeschäftes und am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 Abs. 1 HGB) und eine Bilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Weitere Vorschriften zur Buchführung (nicht nur für die betreffenden Gesellschaften) finden sich z.B. im Aktiengesetz oder GmbH-Gesetz.
Bei den Buchführungspflichten nach Steuerrecht ist zu unterscheiden zwischen
— abgeleiteter Buchführungspflichten (§ 140 AO, aus anderen Gesetzen ergebende Verpflichtungen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen sind auch für die Besteuerung zu erfüllen) und
— originärer Buchführungspflichten (§ 141 AO, bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen für gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, deren Überschreiten zur Buchführungspflicht führt; ergänzende Regelungen in §§ 142-148 AO).
Für Bücher, Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventare und Bilanzen gelten Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO i. V. m. § 257 HGB, jeweils zehn Jahre; für empfangene und versendete Geschäftsbriefe sechs Jahre). Die Aufbewahrung auf Datenträgern (mit Ausnahme der Bilanz) ist nach § 147 Abs. 2 AO zulässig. Bei Verstoß gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können die Finanzbehörden die Erfüllung dieser Pflichten erzwingen (praktikabler ist jedoch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, Buchführung, ordnungsmäßige).




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