Ordnungsmäßige Buchführung
im Handelsrecht Buchführung, Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht. Die Ordnungsmäßigkeit der B. ist nicht Voraussetzung von Steuervergünstigungen; sie ist aber für die Frage von Bedeutung, ob eine vom Buchführungsergebnis abweichende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist. Vgl. §§ 158, 162 AO.
An die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung werden formelle und materielle Anforderungen gestellt.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung regeln Inhalt und Form der laufenden Buchführung und ergeben sich im Wesendichen aus dem HGB und der AO (§§ 238, 239 Abs. 4, 243 Abs. 1 HGB; §§ 141148 AO). Danach wird die Führung der erforderlichen Bücher, die Einhaltung der Form und die sachliche und inhaltliche Richtigkeit verlangt.
Bestimmte Buchführungssysteme sind nicht vorgeschrieben. Jedoch muss sich in dem vorhandenen Buchführungssystem ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können. Diesem Grundsatz der Übersichtlichkeit kann u. a. durch Verwendung eines Kontenplans genügt werden.
Durch Belegzwang müssen die Geschäftsvorfälle nachvollziehbar sein.
Sämtliche Buchungen und Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Daneben ist eine Geschäftskasse und ein Kassenbuch zu führen, wobei die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden sollen.
Alle Buchführungsunterlagen und Belege sind innerhalb festgelegter Zeiträume geordnet aufzubewahren. Entscheidend für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht die formelle Bedeutung eines Mangels, sondern vielmehr dessen sachliches Gewicht im Rahmen des gesamten Buchführungsergebnisses (BFH BStB1.111978, 307).
Ist die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung zu verwerfen (z. B. aufgrund von Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung durch die Finanzbehörden), führt dies zum Verlust der Bindungswirkung der Buchführung für die Finanzverwaltung und kann zu Zuschätzungen zum betriebswirtschaftlichen Ergebnis (§ 162 AO) führen.
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