Buchgrundschuld Als B. bezeichnet man eine Grundschuld, über die kein Grundschuldbrief ausgestellt werden soll. Die Vereinbarung des Briefausschlusses muss im Grundbuch eingetragen werden.
Weitere Begriffe : Geschäftsführung ohne Auftrag, berechtigte | allgemeine Ordnungsbehörden | Einlagerer |
MMnews
|