Buchgrundschuld

Als B. bezeichnet man eine Grundschuld, über die kein Grundschuldbrief ausgestellt werden soll. Die Vereinbarung des Briefausschlusses muss im Grundbuch eingetragen werden.

Grundschuld, bei der die Erteilung des Grundschuldbriefes nach §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen ist. Zu den übrigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen vgl. Grundschuld und Buchhypothek.

Grundschuld.




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