Rechtsfolge

ist die durch einen Rechtssatz (für einen abstrakten Tatbestand) vorgeschriebene (abstrakte) Folge des Rechts (z.B. § 242 StGB [Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,J wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft). Bei der Analogie wird die R. eines Rechtssatzes auf einen (ungerechterweise) nicht erfassten Tatbestand ausgedehnt, bei der Reduktion auf einen (vom Wortlaut der Rechtsnorm ungerechterweise) erfassten Tatbestand nicht angewandt. Bei der Subsumtion oder Zuordnung wird, falls unter angemessener Rechtsfolgenorientierung der Sachverhalt als ein bestimmter einzelner Fall des abstrakten Tatbestands angesehen (bzw. untergeordnet bzw. gleichgesetzt) wird, die abstrakte R. in bestimmter einzelner Form ausgesprochen (z.B. A wird wegen Diebstahls [dieser Sache] zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt), andernfalls die abstrakte R. nicht in bestimmter einzelner Form ausgesprochen (z.B. A wird nicht wegen Diebstahls verurteilt, sondern freigesprochen). Lit.: Deckert, M., Folgenorientierung in der Rechtsanwendung, 1995; Krahl, M., Tatbestand und Rechtsfolge, 1999




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsfindung aus rechtsphilosophischer Sicht | Nächster Fachbegriff: Rechtsfolgeirrtum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen