Budgetrecht

die dem Parlament (Bundestag, Landtag) vorbehaltene Befugnis, den Haushaltsplan des Staates verbindlich festzustellen. Das B. ist das wichtigste Recht des Parlaments, mit dem es die Tätigkeit der Regierung beeinflussen kann, Haushaltsrecht.

ist die dem Parlament (Bundestag, Landtag) vorbehaltene Befugnis, den Haushaltsplan des Staates (Haushaltsrecht) in Einnahmen u. Ausgaben verbindlich festzustellen. Das B. ist eines der ältesten u. wichtigsten Vorrechte des Parlaments, durch das es massgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der staatlichen Aktivitäten erlangt.

ist objektiv die Gesamtheit der das Budget betreffenden Rechtssätze und subjektiv das Recht, den Haushaltsplan des Staates in Einnahmen und Ausgaben verbindlich festzustellen. Das subjektive B. steht dem Parlament zu. Dieses übt es durch formelles Gesetz (Haushaltsgesetz) aus. Lit.: Birk, D., Das Budgetrecht des Parlaments, 2002

ist das Recht, den Haushaltsplan des Staates verbindlich festzustellen. Es gehört zu den ältesten Befugnissen der Parlamente. Es steht sowohl nach dem GG wie auch nach den Verfassungen der Länder den gesetzgebenden Körperschaften (Bundestag, Landtag) zu. Gegenstand des B. ist die verbindliche Festlegung aller Einnahmen und Ausgaben des Staates durch Gesetz (im formellen Sinn). Hierdurch kann das Parlament wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Regierung nehmen und diese sogar - durch Verweigerung der Mittel - zum Rücktritt zwingen. Die Beratungen des Staatshaushalts führen regelmäßig zu einer allgemeinen Aussprache über die Politik der Regierung („Haushaltsdebatte“).




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