Weisungsrecht
Weisung, Gehorsamspflicht.
Jeder Vorgesetzten Behörde steht gegenüber der untergeordneten ein Weisungsrecht zu; gleiches gilt für Vorgesetzte der Beamten und Soldaten. Richtern gegenüber besteht W. grundsätzlich nur im Rahmen der Gerichtsverwaltung, ausgeschlossen hinsichtlich der vom Richter zu treffenden Entscheidungen. W. ist ein immanenter Bestandteil der Verwaltung, die hiervon durch allgemeine Weisungen (Durchführungsvorschriften u.a.) oder durch Weisung im Einzelfall Gebrauch macht. Auf die kraft W. gegebenen innerdienstlichen Weisungen kann sich Aussenstehender i.d.R. nicht berufen.
ist das Recht eines Menschen, einem anderen Menschen eine Weisung zu erteilen. Das W. unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es darf nicht aus persönlichen Gründen zum persönlichen Vorteil missbraucht werden. Lit.: Janz, N., Das Weisungsrecht, 2003
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