Bürgerkrieg

mit Waffengewalt geführter Kampf zwischen Aufständischen und der Regierung oder zwischen organisierten Gruppen um die Herrschaft in einem Staat. Der B. wird völkerrechtlich als innere Angelegenheit eines Staates angesehen, hat jedoch nicht selten die Intervention einer auswärtigen Macht zur Folge. Da "Kriegsrecht" im B. nicht gilt, wird er i. d. R. bes. grausam geführt. Haben Aufständische ihre Herrschaft bis zu einem erheblichen Grade gefestigt, so kann ihnen im internationalen Verkehr die Rechtsstellung einer .,De-facto-Regierung" eingeraeumt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Bürgerinitiativen | Nächster Fachbegriff: Bürgerkriegsflüchtlinge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen