Deckungsverkauf Kommt der Käufer einer Ware mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sie ihm zu liefern (ausser wenn er vorleistungspflichtig ist), sondern kann sie anderweitig verkaufen, einen D. vornehmen. Liegt der Erlös unter dem vereinbarten Preis, kann er die Differenz vom Käufer als Schadensersatz verlangen (konkrete Schadensberechnung).
Weitere Begriffe : Gründungstheorie | Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes | Seetestament |
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