Deckungsvorsorge Nach dem Atomgesetz sind Inhaber von Atomenergieanlagen verpflichtet, staatlich genehmigte Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen zu treffen, (z.B. durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung) § 13 AtomG. Darüber hinaus trifft den Bund eine subsidiäre Deckungspflicht für Schäden, die ein unabsehbares Ausmass erreichen und von der D. nicht gedeckt und erfüllt werden können.
Weitere Begriffe : Gebrauchsregelung | Vermögensübertragung | Verletzter, Rechtsstellung im Strafprozess |
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