Atomgesetz

auch: „Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren4; Hauptzweck: Förderung der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und Ausgleich verursachter Schäden. Schutzzweck hat Vorrang vor Förderzweck.

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren, vom 23.12.59; es will die friedliche Nutzung der Kernenergie fördern und die Menschen vor ihren
Gefahren schützen; diesem Zweck dienen eingehende Genehmigungsvorbehalte, Ermächtigungsgrundlagen für Strahlenschutzverordnungen und eine Gefährdungshaftung des Anlagenbetreibers mit Versicherungspflicht. Deckungsvorsorge.

ist das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. 12. 1959. Es will fördern, schützen und ausgleichen. Es unterwirft den Umgang mit Kernbrennstoffen vielfachen Genehmigungspflichten. In Deutschland soll die wirtschaftliche Nutzung der Atomkernspaltung als Energiequelle um 2022 enden. Lit.: Atomgesetz mit einer Einführung, hg. v. Ziegler, E., 26. A. 2006; Kühne, G./Brodowski, C., Das neue Atomrecht, NJW 2002, 1458

1.
Mit der Änderung durch das G zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Energie v. 22. 4. 2002 (BGBl. I 1351) hat sich die Zweckbestimmung des A. (= G über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren v. 15. 7. 1985 (BGBl. I 1565) m. Änd.) wesentlich verschoben. Das A. will nunmehr die Atomenergieerzeugung geordnet beenden und bis dahin den geordneten Betrieb sicherstellen (s. Atomkonsens).

2.
Das A. soll Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen und Schäden ausgleichen. Ferner soll es die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes gewährleisten (Europäische Atomgemeinschaft) und vermeiden, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit gefährdet wird (§ 1); s. a. Atomrecht.

3.
Die Verwendung insbes. von Kernbrennstoffen bedarf der Genehmigung, z. B. für Beförderung und Zwischenlagerung. Gleiches gilt für die Stilllegung von Anlagen (§§ 4-10). Das Genehmigungsverfahren regelt die VO v. 3. 2. 1995 (BGBl. I 180) m. Änd., allerdings sind wesentliche Atomanlagen nicht mehr genehmigungsfähig. Bestehende Genehmigungen zum Leistungsbetrieb der Atomkraftwerke erlöschen, wenn eine bestimmte Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist (§ 7). Unter bestimmten Voraussetzungen können Elektrizitätsmengen von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden (§ 7 I b). Bei Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung hat der Berechtigte Anspruch auf Schadensersatz in Geld vom Rück- oder Widerrufenden (§ 18).

4.
Haftungsfragen, einschließlich Deckungsvorsorge, regeln die §§ 4 bis 4 b, 13 bis 15, 25 bis 40 und die DeckungsvorsorgeVO v. 25. 1. 1977 (BGBl. I 220) m. Änd. Für Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum infolge Kernspaltungs- oder Strahlungswirkungen einer genehmigten Anlage besteht gesetzliche Haftpflicht auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung), aber mit Höchstbegrenzung, im Verschuldensfalle dagegen nach allgemeinen Grundsätzen ohne Begrenzung (§§ 25 ff.; Reaktorunfälle). Die Verwaltungsbehörde hat gem. der DeckungsvorsorgeVO im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der vom Antragsteller für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen zu treffenden Vorsorge festzusetzen.

5.
Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie der Betrieb der Kernenergieanlagen unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht (§ 19); regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sind Pflicht (§ 19 a). Über die Vorschriften zum Schutz gegen Schäden beim Umgang mit radioaktiven Stoffen s. Strahlenschutz. Die §§ 46, 49 enthalten Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (bis zu 50 000 EUR, zu Strafvorschriften s. Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen). Die internationale Beförderung von bestimmtem Kernmaterial regelt das G zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial v. 24. 4. 1990 (BGBl. II 326) m. Änd. S. a. Energiewirtschaft; Atommüll; Umweltschutz; Transportgefährdung.




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