Denunziation

(lat.), aus Gehässigkeit oder sonst aus niedriger Gesinnung erstattete Anzeige.

Anzeige, falsche Verdächtigung Lit.: Denunziation im 20. Jahrhundert, hg. v. Marßolek, 2001

1. Die D. ist als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar, wenn der Täter einen anderen bei einer Behörde einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt oder eine sonstige nachteilige Behauptung über ihn aufstellt und dabei wider besseres Wissen und in der Absicht handelt, gegen den Denunzierten ein Verfahren (Straf-, Disziplinarverfahren o. dgl.) oder andere behördliche Maßnahmen (z. B. Konzessionsentziehung) herbeizuführen.

2. Wegen politischer D. wird nach § 241 a StGB bestraft, wer einen anderen durch eine Anzeige oder Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei rechtsstaatswidrig durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib, Leben oder Freiheit oder empfindliche berufliche oder wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar nicht durch eine Anzeige, aber durch eine andere Mitteilung (z. B. mündlich durch einen Mittelsmann) den Betroffenen einer solchen rechtsstaatswidrigen Gefährdung aussetzt. Der Versuch ist strafbar. Tatort kann wegen des Schutzcharakters der Vorschrift die BRep. oder das Ausland sein. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren.




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