Absicht
den Erfolg erstrebende Willensrichtung als gesteigerte Form des direkten Vorsatzes. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs ist verschieden; oft ist nur Vorsatz gemeint (z. B. beim Versuch).
ist eine besondere Form des direkten Vorsatzes, und zwar der auf den Erfolg einer bestimmten Handlung gerichtete Wille. Wichtig im Strafrecht, wo der Begriff A. häufig durch die Wendung "um ... zu" umschrieben wird (z. B. § 253 StGB, Erpressung).
ist der gerade auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille des Täters (z. B. § 242 StGB Zueignungsabsicht [in der A., die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignenj). Die A. ist die gesteigerte Form des unbedingten Vorsatzes. Im Gegensatz zu diesem muss der Täter den Erfolg nicht nur notwendigerweise wollen, sondern gerade als sein besonderes Ziel anstreben. Die A. ist als subjektives Tatbestandsmerkmal i.e. S Bestandteil bestimmter Tatbestände. Der beabsichtigte Erfolg (z.B. Zueignung) braucht nicht bei allen Tatbeständen auch wirklich erreicht zu werden (sog. überschießende Innentendenz). Lit.: Oehler, D., Neue strafrechtliche Probleme des Ab- sichtsbegriffs, NJW 1966, 1633; Galli, G., Die Bedeutung der Absicht bei Wettbewerbsverstößen, 1991
, Zivilrecht: innerer Tatbestand bei der Vornahme einer Handlung, der in einem intensiven Wollen der Herbeifiihrung eines bestimmten Erfolgs als Ziel der Handlung besteht. Soweit das Gesetz Absicht voraussetzt, ist der konkrete Inhalt des Begriffs nach heute h. M. aber aus der Einzelnorm heraus zu interpretieren. Vielfach wird Absicht auch mit Vorsatz gleichgesetzt (Verschulden).
Das BGB nennt die Absicht als Tatbestandsvoraussetzung etwa in den §§ 556 b Abs. 2, 685, 959, 1375 Abs. 2, 1390 Abs. 1, 2, 1493 Abs. 2, 1620, 2005 Abs. 1, 2138 Abs. 2, 2255, 2287, 2288 BGB.
Schuld, Verschulden (2 a aa).
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