Deskriptive Merkmale

sind beschreibende, im Gegensatz zu normativen, die einer Wertung bedürfen. Die Feststellung der deskriptiven (kognitiven) Gesetzesmerkmale ist ohne weiteres durch sinnliche Wahrnehmung möglich (z. B. das Merkmal bewegliche Sache bei der Eigentumsübertragung, § 929 BGB, oder beim Diebstahl, § 242 StGB). Eine Wertung erfordern dagegen Merkmale wie z. B. Verstoß gegen die guten Sitten, in verwerflicher Weise oder Begriffe, die eine rechtliche Wertung voraussetzen, wie fremd (bei einer Sache) oder Dienstvorgesetzter u. dgl.




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