Deutschen-Grundrechte

stehen, im Unterschied zu Jedermannsgrundrechten, nur den Deutschen zu. Es sind das die in den Artikeln 8, 9, 11, 12 I, 16 I und II, 20 IV und 33 I—III verbrieften Grundrechte. Auch das Recht der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl (Art. 38 I 1) ist ein Deutschen-Grundrecht, wie sich aus dem Begriff des Staatsvolks (Art. 20 II) ergibt, der Ausländer und Staatenlose exkludiert.




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