Staatenlose
sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen oder sie jedenfalls nicht nachweisen können; sie werden von allen Staaten als Ausländer behandelt, geniessen aber keinen Schutz durch einen ausländischen Staat. Die Staatenlosigkeit ist deshalb unerwünscht; das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher in den meisten Staaten so ausgestaltet, dass sie möglichst vermieden wird; a. Nansenpass.
Auslieferung
Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Staatenlosigkeit kann eintreten, wenn jemand bei seiner Geburt keinen Erwerbstatbestand für eine Staatsangehörigkeit erfüllt, ferner als Folge von zwangsweisen Ausbürgerungen (z. B. in den 70er-Jahren in den Ostblockstaaten). Der Staatenlose hat keine Rechte, für die die Staatsangehörigkeit Voraussetzung ist, insb. kann er keinen diplomatischen Schutz in Anspruch nehmen. Staatenlose unterliegen dem Ausländerrecht.
Nach deutschem Recht ist Staatenlosigkeit zu verhindern. Deshalb knüpfen die Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit stets daran an, dass der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder sicher erwerben wird (vgl. auch Art.16 Abs. 1 GG). Durch das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6. 1977 (BGBl. I S.1101) wird Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert.
sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, weil sie die Voraussetzungen hierfür in keinem Staat erfüllen. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten, die an die Staatsangehörigkeit geknüpft sind, haben somit grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie die Angehörigen fremder Staaten (Ausländer). Nach Art. 16 I GG soll Staatenlosigkeit vermieden werden. Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert ist (§ 18 I StAG). Selbst der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates tritt grundsätzlich nur ein, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit dieses fremden Staates besitzt (§ 28 StAG). Für S. ist hingegen die Einbürgerung erleichtert (vgl. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit v. 30. 8. 1961, BGBl. 1977 II 597, sowie das AusführungsG v. 29. 6. 1977 zu diesem Übereinkommen sowie zu dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. 9. 1973, BGBl. 1977 I 1101, zul. geänd. d. G v. 15. 7. 1999, BGBl. I 1618).
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