Deutscher

im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (auch Ostdeutsche und Sudetendeutsche) oder wer als Flüchtling oder Vetriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen (nichtdeutscher) Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat. Letzterer Personenkreis, die sog. Status- deutschen, sind danach zwar nicht deutsche Staatsangehörige, diesen aber völlig gleichgestellt. Damit wollte das GG die vertriebenen Volksdeutschen, die weitgehend staatenlos geworden waren oder jedenfalls den Schutz ihres Heimatstaates verloren hatten, bis zu einer endgültigen Regelung unter den Schutz des deutschen Staates stellen.

im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat. Deutsche haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG). Bestimmte Grundrechte (Bürgerrechte) stehen nur ihnen zu. Lit.: Siehr, A., Die Deutschenrechte des Grundgesetzes, 2001

(Art. 116 GG) Staatsangehörigkeit.




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