Bürgerrechte

im Sinne der deutschen Verfassung sind jene Grundrechte, die - anders als die Menschenrechte - nur den Deutschen zustehen. Zu diesen Rechten gehören insbesondere die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit. Die grundgesetzliche Differenzierung zwischen Deutschen und Fremden entspricht hergebrachter Staatenpraxis und den Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts. Übrigens gehen die den Ausländern vom GG zugestandenen Grundrechte beträchtlich über den völkerrechtlichen Mindeststandard hinaus (Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten).

Menschenrechte.

Grundrechtsfähigkeit.

ist das Grundrecht, das allen Deutschen (Staatsbürgern) durch das Grundgesetz gewährt wird (vgl. Art. 8, 9, 11, 12 I GG). Menschenrecht Lit.: Reich, N., Bürgerrechte in der Europäischen Union, 1999; Siehr, A., Die Deutschenrechte des Grundgesetzes, 2001




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