Deutsches Privatrecht

das im 19. Jh. von einer Gruppe von Juristen, den Germanisten, aus den verschiedenen Rechtsordnungen des Mittelalters zusammengestellte Recht, das sie als von römisch-rechtlichen Einflüssen frei beschrieben und auf germanische Wurzeln zurückführten.
Die Germanisten, die sich bewusst in Gegensatz zu den römisch-rechtlich orientierten Romanisten stellen wollten, waren überzeugt, dass in den vielen verschiedenen Volksrechten, in Stadtrechten und Land-rechten doch eine gemeinsame „germanische” Rechtsüberzeugung lebendig war. Als eigenes wissenschaftliches Forschungsfeld wurde es erst erkannt, als Hermann Conring (1606 bis 1881) in seiner Schrift „De origine iuris germanici” bestritt, dass eine vollständige Übernahme des römischen Rechts erfolgt sei. Die Germanisten versuchten daher, die in den Partikularrechten enthaltenen, vom römischen Recht verschiedenen Rechtsfiguren und -institute in einem (a11-)gemeinen deutschen Privatrecht darzustellen. In der zweiten Hälfte des 19. Jh. ging ihr Bestreben dahin, den deutsch-rechtlichen Anteil der Rechtsordnung so zu systematisieren, dass er bei einer späteren Privatrechts- oder anderen Gesetzgebung berücksichtigt werden konnte. Dieser Versuch ist allerdings, wie das BGB zeigt, gescheitert.




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