Devisenausländer/-inländerist ein alter Begriff des Außenwirtschaftsrechts. § 4 I Nr. 5, 7 AWG bezeichnet sie jetzt als „Gebietsansässige“ und „Gebietsfremde“. S. a. Kapitalausfuhr, -einfuhr, Zahlungsverkehr.
Weitere Begriffe : Ehegüterrecht | Belehrung | dolus alternativus |
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