Zahlungsverkehr

ist die Gesamtheit der (gewerbsmäßigen) Zahlungen. Für die Europäische U- nion sichern die Artt. 56 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) den freien Z. innerhalb der Mitgliedstaaten. Lit.: Gößmann, W., Recht des Zahlungsverkehrs, 4. A. 2004; Langenbucher, K., Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr, 2001

1.
Der Z. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist frei nach Art. 63-65 AEUV (Kapitalverkehr). Beschränkungen des Z. können im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU nicht mehr autonom eingeführt werden. Wegen des Verfahrens bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. -krisen vgl. Art. 143 und 144 AEUV. (S. a. Stabilitätspakt). Inhaltliche Regelungen für den Z. mit Drittstaaten sind Sache der gemeinsamen Handelspolitik.

2.
Das Außenwirtschaftsrecht in Deutschland sieht für den Z. daher keine Beschränkungen, jedoch gewisse Meldepflichten gegenüber der Bundesbank vor (z. B. für Zahlungen über 12 500 EUR zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Ausnahme von Zahlungen für Wareneinfuhr und Ausfuhr sowie Zahlungen im Rahmen von kurzfristigen Krediten; §§ 59-69 AußenwirtschaftsVO). Die Meldungen sind bei der Bundesbank einzureichen.

3.
Zum bargeldlosen Zahlungsverkehr s. Zahlungsinstitut, Girogeschäft.




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