Dienstenthebung, vorläufige

Ein Beamter kann vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn im Disziplinarverfahren gegen ihn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (§ 38 BDG und entsprechende Landesgesetze). Daneben oder später kann die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge - höchstens die Hälfte - angeordnet werden (§ 38 II BDG; s. a. Disziplinarmaßnahmen).




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