Dienstentziehung durch Täuschung

Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine allgemeine militärische Pflichtverletzung erfasst (§ 18 WStG). Bestraft wird, wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst wenigstens für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise, entzieht. Die Dienstentziehung durch Täuschung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren bestraft werden; der Versuch ist strafbar. Sie ist neben der Selbstverstümmelung die andere Form der Wehrdienstentziehung. Wegen der teilweisen Überschneidung der Dienstentziehung durch Täuschung mit der Wehrpflichtentziehung Landesverteidigungsdelikte) durch Täuschung (§ 109a StGB) treten rechtliche Schwierigkeiten bei der
Frage der strafbaren Beteiligung von Zivilpersonen auf.

Wehrdienstentziehung.




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