Dienstordnung in der SozialversicherungRechte und Pflichten der Angestellten von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften werden bzw. wurden durch eine von behördlicher Genehmigung abhängige Dienstordnung geregelt. Die Anstellung geschieht durch Privatdienstvertrag; im Übrigen nimmt die DO weitgehend Bezug auf Beamten- und Besoldungsrecht oder ist diesem nachgebildet. Seit dem 1. 1. 1993 dürfen bei den Krankenkassen keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr begründet werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. 12. 1992 bereits einer D. (§§ 349 ff. RVO, §§ 144 ff. SGB VII). Für die Rechtsstreitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig.
Weitere Begriffe : ius divinum | Oldtimerkennzeichen | Parteianhörung |
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