SGB VII

gesetzliche Unfallversicherung. Dieser Teil des Sozialgesetzbuches trat zum 1. 1. 1997 in Kraft und löste das dritte Buch der Reichsversicherungsordnung ab. Es regelt neben der Arbeitssicherheit die Versicherungsfälle und Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles, insb. eines Arbeitsunfalls sowie die Durchführung der Versicherung durch die Berufsgenossenschaften sowie Träger der Eigenunfallversicherung einschließlich des Beitrags- und Organisationsrechts.




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