Berufsgenossenschaft

Selbst Verwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlich vorgeschriebener Zwangszusammenschluß der Unternehmen einer Branche Träger der sozialen Unfallversicherung ist. Es gibt insgesamt 30 B..

Im Sozialrecht:

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind gegliedert in gewerbliche - einschliesslich der See-Berufsgenossenschaft - und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (§ 121 Abs. 1 SGB VII). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen und die in ihnen tätigen Versicherten, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen, zuständig (§§121, 122 SGB VII). Zur Zeit bestehen 25 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die See Berufsgenossenschaft ist Träger der See-Unfallversicherung. In ihr sind Unternehmen der Seefahrt und die in ihnen tätigen Versicherten erfasst. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind vor allem für Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft zuständig (§ 123 SGB VII). Sie sind regional gegliedert. Etwas anderes gilt für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Organe der Berufsgenossenschaften sind der Vorstand und die Vertreterversammlung (§31 Abs. 1 SGB IV). Diese setzen sich paritätisch aus gewählten Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen. Die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber, der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte zusammengesetzt (§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV). Die Berufsgenossenschaften erheben ferner die Umlage zum Insolvenzgeld (§§ 358f. SGB III).

ist der Zwangsverband der versicherungspflichtigen Unternehmer zur Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die B. ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht (in Deutschland 2000 u.a. 35 gewerbliche und 20 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften). Die Berufsgenossenschaften sind teils nach Wirtschaftszweigen, teils örtlich gegliedert. Sie treten statt des sonst im Einzelfall bei Arbeitsunfällen (aus dem Gedanken der Gefährdungshaftung) haftenden einzelnen Arbeitgebers - zur Vermeidung von Prozessen und zur Sicherung der Ersatzleistung - generell für Schäden aus Arbeitsunfällen ein. Organe der B. sind Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer. Lit.: Gerken, L., Berufsgenossenschaft und Wettbewerb, 2003

Die Berufsgenossenschaften fungieren als Träger der Unfallversicherung. Ihre Mitglieder sind grundsätzlich alle Arbeitgeber und Unternehmer, die regelmäßig Versicherungspflichtige beschäftigen.
Aufgaben der Berufc, genossenschaften
Die Berufsgenossenschaften sind in einzelne Gewerbezweige eingeteilt und haben die Aufgabe,
Unfallverhütungsvorschriften, die zur Vermeidung von Arbeitsunfällen dienen, umzusetzen. Sie tragen also in den ihnen zugewiesenen Bereichen dafür Sorge, dass an den Arbeitsstätten und in den Betrieben die Maschinen, baulichen Gegebenheiten und Räumlichkeiten so eingerichtet und überwacht werden, dass die Arbeitnehmer gegen Unfälle oder Berufskrankheiten im Rahmen des Möglichen geschützt sind. Überwacht wird die Einhaltung der Vorschriften durch speziell ausgebildete Aufsichtspersonen, die im Auftrag der Berufsgenossenschaften arbeiten.
Wird ein Verstoß festgestellt, so können gegen den Arbeitgeber Geldbußen bis zu 20000EUR festgesetzt werden.
§§ 114 ff: SGB VII

die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; ihre Mitglieder sind die Unternehmer; sie sind nach Branchen gegliedert. Schutzvorrichtungen.

gern. SGB VII Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit zuständig u. a. für die medizinische Rehabilitation sowie berufliche Rehabilitation und Rentenleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaften unterteilen sich in gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Nach verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Handwerk, Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowie Bergbau gegliedert, existieren im Bundesgebiet in Folge mehrerer Fusionen z. Zt. noch rund 12 gewerbliche Berufsgenossenschaften und davon unabhängig landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften in den einzelnen Bundesländern. Die Berufgenossenschaften sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die jeweiligen Arbeitgeber, allerdings nicht die im Wesentlichen dort versicherten abhängig beschäftigten Arbeitnehmer. Bei den Berufsgenossenschaften fallen Mitgliedschaft und Versicherteneigenschaft also auseinander. Das ist im Vergleich zu den anderen Versicherungszweigen sachlich berechtigt, da die Unfallversicherung eine gesetzliche Überleitung bei betrieblichen Personenschäden von der privatrechtlichen Haftung auf eine gemeinsam finanzierte gesetzliche Versicherungsebene bezweckt. Neben den Rentenleistungen etc. ist weitere wesentliche Aufgabe der Berufsgenossenschaften die Unfallverhütung durch Verbesserung der innerbetrieblichen Arbeitssicherheit.

sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gliedern sich in gewerbliche B. und landwirtschaftliche B. B. sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Unternehmer als Mitglieder angehören. Die Zusammenstellung der Berufsgenossenschaften in Anl. 1 und Anl. 2 zu § 114 SGB VII ist wegen der Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr aktuell.




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