Dienstrecht
im öffentlichen Recht das Recht der Beamten und der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst; im Privatrecht das Dienstvertragsrecht und das Arbeitsrecht.
ist das den Dienst betreffende Recht, im öffentlichen Recht also das Recht der Beamten, der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und im Privatrecht das Dienstvertragsrecht und das Arbeitsrecht. Lit.: Wichmann, M., Öffentliches Dienstrecht, 6. A. 2006; Battis, U., Öffentliches Dienstrecht von A-Z, 5. A. 1999
ist im öffentlichen Recht das Recht des öffentlichen Dienstes, umfasst also insbes. die Vorschriften, die das Beamtenverhältnis und die Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betreffen (s. a. Beamtenrecht, TVÖD, TV-L, BAT). Für das Privatrecht vgl. insbes. Dienstvertrag, Arbeitsverhältnis.
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