Beamtenrecht

Recht, das die Rechtsverhältnisse der Beamten regelt, im Bund vor allem das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenversorgungsgesetz, die Bundesdisziplinarordnung und zahlreiche Nebengesetze; in den Ländern das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes sowie Beamtengesetze der Länder. Das B. muß nach Art. 33 Abs. 5 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten.

öffentlicher Dienst.

ist das die Rechtsverhältnisse der Beamten regelnde Recht. Es ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Es ist teils Bundesrecht (GG, BRRG, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, BBG für Bundesbeamte), teils Landesrecht. Seinen Kernbestand bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG). Lit.: Beamtenrecht, 21. A. 2005; Schnellenbach, H., Beamtenrecht in der Praxis, 6. A. 2005; Wagner, F., Beamtenrecht, 9. A. 2006; Battis, U., Die Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2005, NJW 2006, 817

die gesetzlichen Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn regeln. Das Beamtenrecht der Bundesrepublik besteht aus bundesrechtlichen Vorschriften und Vorschriften der einzelnen Länder. Die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern im Beamtenrecht ist durch das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden (Föderalismusreform). Die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG ist entfallen. An ihre Stelle ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG getreten. Diese umfasst nur noch die (grundlegenden) Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder und Kommunen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung, die zur ausschließlichen Gesetzgebung der Länder gehören. Von der Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund durch das Beamtenstatusgesetzvom 17. 6. 2008 (BGBl. I S. 1010) Gebrauch gemacht, das am 1.4. 2009 in Kraft getreten ist. Ergänzend gelten für Landesbeamte das jeweilige Landesbeamtengesetz (nebst Nebengesetzen und -verordnungen, z. B. LaufbahnVO, BeihilfeVO, TrennungsentschädigungsVO, NebentätigkeitsVO). Für Bundesbeamte gelten aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 8 GG die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Teilweise bestehen Spezialvorschriften (z. B. Bundespolizeibeamtengesetz, BPolBG). Das Bundesbeamtenrecht ist durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) grundlegend novelliert worden (Gesetz v. 11. 2. 2009, BGBl. I S. 160).
Besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften (insb. BBesG, BeaVG) galten bislang aufgrund der konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gern. Art. 74 a GG a.F bundeseinheitlich für Bundeswie für Landesbeamte. Diese Bereiche sind nunmehr von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausdrücklich ausgenommen. Die bislang bundeseinheitlichen Regelungen gelten nach Art. 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, können aber durch Landesrecht ersetzt werden. Dies ermöglicht den Ländern z. B. eine unterschiedliche Besoldung der Beamten.
Auch im Übrigen gelten für Bundesbeamte und Beamte in den Ländern unterschiedliche Rechtsvorschriften. So ist z.B. das Disziplinarrecht auf Bundesebene im Bundesdisziplinargesetz geregelt, während hier auf Landesebene entweder entsprechende Gesetze oder Rechtsverordnungen bestehen. Das Personalvertretungsrecht (Personalvertretung) für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst findet sich im Bundespersonalvertretungsgesetz und entsprechenden Landesgesetzen.

1.
B. ist die Gesamtheit der Normen, die die Rechtsverhältnisse der Beamten (Beamtenverhältnis) regelt. B.liche Regelungen finden sich sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht.
2. Den verfassungsrechtlichen Rahmen für das B. gibt Art. 33 II bis V GG vor. Danach hat jeder Deutsche allein nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies gilt für alle Ämter im Bund, in den Ländern, in den Gemeinden und bei allen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, gleich aus welchem Land der Bewerber kommt. Nach europäischem Recht gilt dies auch für alle Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist i. d. R. Beamten zu übertragen (Art. 33 IV GG). Das B. ist nach Art. 33 V GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
3. Die Regelung sämtlicher Rechtsverhältnisse der Beamten dfes Bundes fällt in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 I Nr. 8 GG). Für diese gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG) v. 5. 2. 2009 (BGBl. I 160). Das BBG gilt nicht für die Richter und Soldaten. Die Regelungen des BBG entsprechen den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes (s. u. Ziffer 4), soweit letzteres Regelungen enthält. Im BBG sind alle Rechte und Pflichten der Beamten mit Ausnahme von Besoldung (Dienstbezüge) und Versorgung (Beamtenversorgung) geregelt. Für die Besoldung der Beamten des Bundes gilt das Bundesbesoldungsgesetz (BesG) i. d. F. v. 19. 9. 2009 (BGBl. I 1434) m. Änd. und das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) v. 5. 2. 2009 (BGBl. I 160, 221). Die Versorgung der Beamten des Bundes bei Ruhestand und Dienstunfähigkeit ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) v. 16. 3. 1999 (GVBl. I 322, ber. 847 u. 2033) m. Änd. geregelt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Vorschriften, z. B. zu den Laufbahnen der Beamten, dem Disziplinarrecht, der Arbeitszeit (s. dort a. E.), zu Nebentätigkeiten, Mutterschutz, Teilzeit, Urlaub, Reisekosten und Umzugskosten. Für Beamte der Bundespolizei finden sich Sonderregelungen im Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) v. 3. 6. 1976 (BGBl. I 1357) m. Änd.
4. Das B. der nicht im Bundesdienst stehenden Beamten ist teils bundesrechtlich, teils landesrechtlich geregelt.
a) Die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinde und der der Aufsicht der Länder unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (Dienstherrnfähigkeit, Begründung und die Arten des Beamtenverhältnisses, Ernennungsrecht, Beendigungstatbestände sowie Regelungen für Abordnung, Versetzung und Zuweisung sowie grundlegenden Rechte und Pflichten der Beamten) fällt seit der Föderalismusreform I in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 I Nr. 27 GG). Von dieser Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bund mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) v. 17. 6. 2008 (BGBl. I 1010) m. Änd. Gebrauch gemacht. Das BeamtStG gilt für alle Beamten von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden (Kommunalverband) sowie sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (s. a. Anstalten des öffentlichen Rechts; Körperschaften des öffentlichen Rechts). Es regelt Dienstherrnfähigkeit, Arten des Beamtenverhältnisses, Voraussetzungen der Ernennung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Entlassung, Dienstunfähigkeit, Ruhestandsversetzung und rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis; hinzu kommen Sonderregelungen für Spannungs- und Verteidigungsfall, Auslandsverwendungen und wissenschaftliches Hochschulpersonal. Nicht unter das BeamtStG fallen die Richter. Das BeamtStG trat am 1. 4. 2009 in Kraft und trat an die Stelle des früheren Beamtenrechtsrahmengesetzes.
b) Die Länder erließen neben dem BeamtStG eigene Beamtengesetze, deren Spezialregelungen neben dem bundeseinheitlich geltenden BeamtStG gelten und dieses ergänzen, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG; vgl. z. B. das BayBG v. 29. 7. 2008, GVBl. 500, m. Änd.). Die noch unter Geltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen Beamtengesetze der Länder wären mit Inkrafttreten des BeamtStG am 1. 4. 2009 verfassungswidrig geworden, soweit sie dem BeamtStG entgegenstehende Vorschriften enthielten. Das Besoldungsrecht (Dienstbezüge) und das Beamtenversorgungsrecht (Beamtenversorgung) der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände befindet seit der Föderalismusreform I (Föderalismusreform) in einem grundlegenden Umbruch. Vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I war das Besoldungsrecht von wenigen Ausnahmen abgesehen bundesrechtlich durch das BBesG geregelt. Die Föderalismusreform I beließ dem Bund nur das Besoldungsrecht für die Bundesbeamten. Bis zum Erlass eigener Regelungen der Länder bleiben die bundesrechtlichen Regelungen in Kraft. In § 86 BBesG und 108 BeamtenversorgungsG ist geregelt, dass die fortgeltenden Regelungen für die Länder in der Fassung vom 31. 8. 2006 gelten. Spätere Änderungen des Bundesrechts, insbesondere auch Besoldungserhöhungen, gelten in den Ländern nicht. Teilweise gab es in den Ländern Besoldungserhöhungen auf der Grundlage des Bundesrechts i. d. F. v. 31. 8. 2006. Neue Besoldungs- und Versorgungsgesetze sind in den Ländern in Vorbereitung.




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