Eigentumsherausgabeanspruch
Anspruch des Eigentümers einer Sache, vom Besitzer diese herauszuverlangen, wenn dieser nicht zum Besitz (z.B. durch Miete oder Pacht) berechtigt ist.
Der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer Herausgabe verlangen, wenn dieser ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (z. B. durch Miete, Kauf unter Eigentumsvorbehalt), §§ 985 ff. BGB.
(§ 985 BGB, [lat.] rei vindicatio [F.]) ist der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache (z.B. Rückgabe der Mietwohnung nach der Mietzeit), der allerdings nur durchdringt, wenn der Besitzer kein Besitzrecht (z.B. Anwartschaftsrecht, Miete, Zurückbehaltungsrecht) hat (§ 986 BGB). Lit.: Oppermann, R., Die Kollision der Vindikation mit schuldrechtlichen Besitzübertragungsansprüchen, 2003
(Vindikation, rei vindicatio): Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gern. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache. Es handelt sich dabei um einen dinglichen Anspruch, der untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist. Er lässt sich nicht separat abtreten und geht mit der Übertragung des Eigentums auf den Erwerber über. Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache gern. § 986 BGB verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (Recht zum Besitz).
Der Eigentumsherausgabeanspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
— Der Anspruchsteller muss im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens Eigentümer der Sache sein.
— Der Anspruchsgegner muss zugleich unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache sein.
— Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB haben.
Echte Tatbestandsvoraussetzungen und damit vom Anspruchsteller im Prozess darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen sind nur die ersten beiden Merkmale. Das Recht zum Besitz ist hingegen als Einwendung ausgestaltet und als solche vom Anspruchsgegner in den Prozess einzuführen. Besteht der dingliche Anspruch aus § 985 BGB, entsteht zwischen den Parteien eine Vindikationslage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) und damit verbunden die schuldrechtlichen Ansprüche gern. §§987 ff. BGB.
(Vindikation, rei vindicatio). Der Eigentümer kann von dem (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzer die Herausgabe seiner Sache verlangen, z. B. Rückgabe eines ausgeliehenen Buchs, Räumung einer Wohnung (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet (z. B. bei Untervermietung), dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB). Diese Berechtigung kann sich aus einem dinglichen Recht (Nießbrauch, Pfandrecht), aus einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis (z. B. Mietvertrag) oder einem Zurückbehaltungsrecht (z. B. wegen Verwendungen auf die Sache) ergeben. Der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache hat auf Grund seines Anwartschaftsrechts ein Recht zum Besitz, solange der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 II BGB); kein Besitzrecht auch, wenn sich der Käufer auf Verjährung der Kaufpreisforderung beruft. Der E. ist abtretbar (Vindikationszession; Eigentumsübertragung, 2 f).
Der Eigentümer hat ferner gegen den unrechtmäßigen Besitzer (dem ein Recht zum Besitz nicht zusteht) einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, die dieser nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des E. zieht oder schuldhafterweise zu ziehen unterlässt (dann Ersatz, § 987 BGB). Ein unentgeltlicher (z. B. Leihe) oder rechtsgrundloser Besitzer (z. B. auf Grund eines nichtigen Kaufvertrags) hat auch die vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen der Sache nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 988 BGB). Kann der E. des Eigentümers nicht zum Erfolg führen, weil die Sache nach Rechtshängigkeit infolge eines Verschuldens des Besitzers verschlechtert worden oder untergegangen ist oder aus einem sonstigen Grund nicht mehr herausgegeben werden kann (z. B. bei wirksamer Weiterveräußerung der Sache, gutgläubiger Erwerb), so hat der Besitzer Schadensersatz zu leisten (§ 989 BGB). Die vorgenannten Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen und auf Schadensersatz, die auch gegen einen redlichen objektiv unrechtmäßigen Besitzer gegeben sind, stehen dem Eigentümer vor Rechtshängigkeit des E. bereits gegen den sog. unredlichen Besitzer zu, d. h. gegen den Besitzer der Sache, der entweder bei Erwerb des Besitzes hinsichtlich seines Rechts zum Besitz in bösem Glauben war oder der nachträglich positiv erfährt (hier schadet also grobe Fahrlässigkeit nicht mehr), dass er zum Besitz nicht berechtigt ist; eine weitergehende Haftung des unredlichen Besitzers aus Verzug bleibt unberührt (§ 990 BGB). Über Besitzerwerb durch einen Besitzdiener s. dort. Die genannten Vorschriften der §§ 987 ff. BGB sind in einem Eigentümer-Besitzerverhältnis grundsätzlich Sondervorschriften; die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung sind daher - insbes. für den redlichen Besitzer, der sich im Rahmen seines vermeintlichen Besitz- und Nutzungsrechts hält - regelmäßig nicht anwendbar (§ 993 BGB). Eine Haftung des Besitzers aus unerlaubter Handlung kommt nur in Betracht, wenn sich der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung verschafft hat (§ 992 BGB) oder wenn er den Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet (z. B. der auf Grund eines unwirksamen Mietvertrags besitzende „Mieter“ zerstört die Mietsache, sog. Fremdbesitzerexzess). Gegenansprüche des Besitzers sind dessen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen auf die Sache sowie das Wegnahme- und das Zurückbehaltungsrecht.
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