Direktanspruch
Ausnahme vom Grundsatz, dass der Geschädigte im Regelfall immer nur einen Anspruch
gegen den Schädiger, nicht jedoch unmittelbar gegen
dessen möglichen Haftpflichtversicherer hat. Bis 2007 gab es einen solchen Direktanspruch nur im Bereich
der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus § 3 Nr. 1
Pflichtversicherungsgesetz für den Geschädigten gegen dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Seit
der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum
1.1.2008 ist der Direktanspruch in § 115 Abs. 1 VVG geregelt und gilt über den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) nun auch für den Fall der Insolvenz des Schädigers (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG) oder wenn dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG).
Pflichtversicherung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
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