Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Kraftfahrzeuge u. Kraftfahrzeuganhänger (Anhänger) dürfen auf öffentlichen Strassen (Wegerecht) in der BRD nur geführt werden, wenn der Fahrzeughalter für sich, den Eigentümer u. den Fahrzeugführer eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz abgeschlossen hat. Für Fahrzeuge mit regelmässigem Standort in der BRD od. West- Berlin gilt das PflichtversG. Ausgenommen von dem Abschluss einer K. sind nach § 2 PflichtversG 1) die Fahrzeuge des Staates, der Gemeinden (mit mehr als 100 000 Einwohner), Gemeindeverbände, Zweckverbände aus Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristischen Personen mit Genehmigung der Versicherungsaufsicht; 2) die Halter von a) Kraftfahrzeugen, die höchstens 6 km/h fahren können, b) von anerkannten selbstfahrenden, zulassungsfreien Arbeitsmaschinen mit Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, und c) von zulassungsfreien Anhängern. - Die Mindestsumme der K. beträgt 250 000 EUR für Personenschäden, 50 000 EUR für Sachschäden, 10 000 EUR für sonstige Vermögensschäden. Bei der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeugen mit mehr als 9 Fahrgastplätzen sind in der Anlage zum PflichtversG höhere Versicherungssummen vorgeschrieben. Malussystem. Der Nachweis einer ausreichenden Versicherung ist vor Zulassung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle (i.d.R. durch Vorlage einer von der Versicherung ausgestellten sog. Versicherungsdoppelkarte) zu erbringen. Erlischt die Versicherung für das Fahrzeug, hat der Versicherer dies der Zulassungsstelle zu melden. Diese hat Kfz-bzw. Anhängerschein unverzüglich einzuziehen u. das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen. Unabhängig davon hat auch der Halter die Pflicht, bei Erlöschen der Versicherung die Scheine abzuliefern u. das Kennzeichen entstempeln zu lassen (vgl. §§ 29 a - 29 d StVZO). - Ausl. Fahrzeuge mit regelmässigem Standort im Ausland müssen bei Benutzung in der BRD od. W-Berlin nach dem Gesetz über die Haftpflichtvers. für ausl. Kraftfahrzeuge u. deren Anhänger haftpflichtversichert sein. - Die
Pflichtversicherung umfasst die Befriedigung begründeter u. Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs ein Schaden eingetreten ist. Versicherer haftet jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Für die K. gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung. Hiernach darf der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht den Schadenersatzanspruch ganz od. zum Teil ohne Genehmigung des Versicherers anerkennen; der Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen (anderenfalls kann der Versicherer den von ihm dem Dritten zu leistenden Betrag wieder vom Versicherten zurückverlangen). Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn der Versicherte das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht hat od. gebrauchen lässt (§§ 2, 7 AKB), Schwarzfahrt. Gleiches gilt im Falle der Gefahrerhöhung (z. B. i.d.R. mehr als eine einmalige Fahrt mit vorschriftswidrigen Reifen u. darauf beruhendem Unfall) nach §§ 23, 25 VVG. Der Geschädigte kann seinen Anspruch nach § 3 PflichtversG auch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen. Kann Unfallverursacher nicht ermittelt werden, kann Anspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend gemacht werden (§ 12 PflichtversG). Führung eines nicht versicherten Fahrzeugs ist Vergehen nach § 6 PflichtversG, § 9 Ausl. PflichtversG (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr u. Geldstrafe od. eine dieser Strafen). Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann das Fahrzeug auch eingezogen werden. - Vgl. auch Schadensausgleich, Schadensberechnung, Schadenersatz, Kaskoversicherung, Halbteilungsgrundsatz.




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