DiskontinuitätsgrundsatzNach dem D. gelten die am Ende der Wahlperiode eines Parlaments nicht abschließend beratenen Angelegenheiten (insbes. Gesetzentwürfe) mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt und müssen - falls sie weiterverfolgt werden sollen - im neuen Parlament erneut eingebracht werden (§ 125 GO BT).
Weitere Begriffe : Aufhebung von Dauerverwaltungsakten | Bedingungen | Überbrückungsbeihilfe |
MMnews
|