Diskontinuitätsgrundsatz

Nach dem D. gelten die am Ende der Wahlperiode eines Parlaments nicht abschließend beratenen Angelegenheiten (insbes. Gesetzentwürfe) mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt und müssen - falls sie weiterverfolgt werden sollen - im neuen Parlament erneut eingebracht werden (§ 125 GO BT).




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