dissenting opinion
auch dissenting vote; (engl. = abweichende Stellungnahme bzw. Abstimmung); die von der Mehrheitsentscheidung abweichende Entscheidung eines überstimmten Richters. Ihre Bekanntgabe ist in der Bundesrepublik Deutschland nur beim Bundesverfassungsgericht zugelassen, ansonsten verbietet sie das Beratungsgeheimnis.
(engl, "abweichende Meinung"). Die öffentliche Bekanntgabe der abweichenden Meinung (auch "dissenting vote") einzelner überstimmter Mitglieder eines Gerichtes ist in Deutschland (anders im angelsächsischen Recht) grundsätzlich nicht zulässig. Für den verfassungsgerichtlichen Bereich gilt dieses Verbot nicht allgemein. Das Bundesverfassungsgericht gibt in seinen Entscheidungsgründen z. T. an, in welchem Abstimmungsverhältnis die Entscheidung gefallen ist. Darüberhinaus soll neuerdings durch Änderung der Bundesverfassungsgerichtsgesetze die Begründung des Votums der überstimmten Richter mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bekannt gemacht werden.
Beratungsgeheimnis.
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