Dissens

(lat.: dissentire = nicht übereinstimmen, abweichen); beim Vertragsschluß die objektive Nichtübereinstimmung der Erklärungen der Vertragsparteien (Einigungsmangel). Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (offener DJ. Dagegen versteckter D. wenn sich Willenserklärungen zwar äußerlich entsprechen, die Parteien sich aber unterschiedliche Vorstellungen über ihren Inhalt gemacht haben; z.B. Preis in Francs, einer meint französische, der andere belgische. Hier gilt der Vertrag, jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, daß er auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.

heißt, daß die für einen Vertragsschluß zwischen den Parteien erforderliche Einigung fehlt. Eine Regelung findet sich in den §§ 154, 155 BGB, die aber nur anwendbar sind, wenn der Einigungsmangel nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung behoben werden kann.

Die §§154, 155 BGB gelten nur für eine fehlende Einigung über vertragliche Nebenpunkte (accidentialia negotii). Betrifft der Mangel sog. essentialia negotii, ist schon nach den allgemeinen Regeln kein Vertrag zustande gekommen.

Ein offener D. liegt vor, wenn sich die Parteien der fehlenden Einigung über einen Nebenpunkt bewußt sind. Der Vertrag gilt dann nach der Auslegungsregel des § 154 BGB im Zweifel als nicht geschlossen, wenn nicht ein entgegenstehender Wille der Parteien erkennbar wird. Beim versteckten D. glauben die Parteien, sich vollständig einig zu sein, während das in Wahrheit in Bezug auf bestimmte Nebenpunkte nicht zutrifft. Das Vereinbarte gilt nach § 155 BGB nur dann, wenn anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne den Nebenpunkt geschlossen worden wäre.

(lat. dissensus), Meinungsverschiedenheit, Einigungsmangel. Die Erklärungen der Vertragspartner stimmen nicht überein. Man unterscheidet: 1) Offener Dissens: Solange die Vertragspartner sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, ist der Vertrag nicht geschlossen, § 154 BGB; 2) Versteckter D.: Wenn die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, sich in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, so gilt das Vereinbarte nicht, ausser wenn anzunehmen ist, der Vertrag wäre auch ohne den missverständlichen Punkt geschlossen worden, § 155 BGB (Beispiel: Verkäufer versteht unter "Dollar" US-Währung, Käufer kanadische Währung). - falsa demonstratio non nocet.

. Ein Vertrag kommt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Sind sich die Parteien nicht über alle - auch unwesentlichen - Punkte einig, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen (§ 154 BGB, offener D.). Glauben die Parteien hingegen, sich vollständig einig zu sein, obwohl in Wirklichkeit ein Einigungsmangel vorliegt (versteckter D.), so ist zu unterscheiden: Betrifft der Einigungsmangel einen unwesentlichen Punkt, so ist der Vertrag im übrigen wirksam; handelt es sich indes um einen wesentlichen Punkt, kommt ein Vertrag nicht zustande (§ 155 BGB). - Vom D. zu unterscheiden ist die Falschbezeichnung (falsa demonstratio): Ergibt die Auslegung der Willenserklärungen, dass die Parteien gleichwohl denselben Vertragsgegenstand meinen, so ist die unrichtige Benennung unbeachtlich (z. B. falsche Bezeichnung einer bestimmten Parzelle im Grundstückskaufvertrag).

([M.] §§ 154f. BGB) ist der Einigungsmangel beim Vertragsschluss (, der nicht vorliegt bei bloßer falscher gemeinschaftlicher Bezeichnung [falsa demonstratio]). Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll (offener D.), ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 I BGB). Die letzte Willenserklärung einer Partei ist dann nur ein neuer Antrag (§ 150 II BGB). Glauben die Parteien entgegen der Wirklichkeit sich geeinigt zu haben (versteckter D.), so hängt die Rechtsfolge von der Bedeutung des betroffenen Sachpunkts ab. Ist er unwesentlich, so kommt ein Vertrag zustande und wird durch sachgemäße Ergänzung vervollständigt. Ist der unerkannt nicht geregelte Sachpunkt wesentlich (z.B. Höhe des Kaufpreises, Nennung eines Mitarbeiters eines Buchs als Mitverfasser, Überarbeitung eines Manuskripts durch unbekannte Dritte), so kommt ein Vertrag nicht zustande (§ 155 BGB). Beruht der versteckte D. auf Verschulden einer Partei, so hat diese der anderen den Vertrauensschaden zu ersetzen. Lit.: Lee, B., Voraussetzungen der Bindungswirkung vertraglicher Einigung, 1999

(Einigungsmangel): Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Parteien sich mit Antrag und Annahme über alle vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) geeinigt haben, wenn also insoweit Konsens besteht. Fehlt es hieran, liegt ein Dissens vor und der Vertrag ist nicht geschlossen. Unterschieden werden können der offene und der versteckte Dissens. Für den offenen Dissens enthält § 154 BGB drei Auslegungsregeln: Hiernach ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Vertrag (noch) nicht abgeschlossen wurde,
— wenn es an der Einigung über einen (auch Neben-) Punkt fehlt, der nach Auffassung auch nur einer Partei regelungsbedürftig ist (§ 154 Abs. 1 S.1 BGB),
— wenn lediglich eine (noch unvollständige) Aufzeichnung über einzelne Vertragsregelungen erfolgte (sog. Punktation, § 154 Abs. 1 S.2 BGB)
— oder wenn eine verabredete Beurkundung des beabsichtigten Vertrages noch nicht erfolgt ist (§ 154 Abs. 2 BGB).
Abweichend von § 154 BGB ist bei fehlender Einigung über den Umfang der Gegenleistung nach der Auslegungsregel des § 316 BGB ins Zweifel von einem wirksamen Vertrag mit einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers der Gegenleistung auszugehen.
Bei einem versteckten Dissens (der bei Abgabe ihrer Willenserklärungen von den Parteien nicht bemerkt wurde), der sich auch durch normative Auslegung der Erklärungen (Auslegung einer Willenserklärung) nicht beseitigen lässt, ist grundsätzlich ein Vertrag nicht zustande gekommen. Eine Ausnahme gilt nach der Auslegungsregel des § 155 BGB dann, wenn der versteckte Dissens nur einen Nebenpunkt betrifft und anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne diese Nebenregelung geschlossen hätten.
Bietet der Lieferant die Ware unter Bezugnahme auf seine allgemeinen Lieferbedingungen an und nimmt der Besteller diesen Antrag unter Hinweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen an, fehlt es an einem Konsens, soweit die beiden Geschäftsbedingungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Ein Vertrag (lediglich mit den inhaltlich übereinstimmenden Regelungen) ist nur zustande gekommen, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die voneinander abweichenden
Regelungen geschlossen hätten.

Vertrag (1).




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