Disziplinargewalt
Missbrauch der militärischen D. ist Vergehen nach § 39 WStG u. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet.
Im Wehrdisziplinarverfahren die frühere Bezeichnung für die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen zu treffen. Der Begriff der Disziplinargewalt ist nunmehr auch im Bereich des Wehrdisziplinarverfahrens durch den der Disziplinarbefugnis ersetzt worden. Diese ist an die Dienststellung gebunden und nicht übertragbar. Sie ist nach der jeweiligen Dienststellung des Disziplinarvorgesetzten abgestuft (§§ 27 ff. WDO). Die Disziplinarbefugnis nach Maßgabe der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist auf die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen beschränkt.
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